Liebe Klienten,
bei kurzfristigen Terminabsagen (innerhalb 24 Stunden vor dem Termin) berechne ich
die kompletten Behandlungskosten (unabhängig vom Absagegrund!).
Ich bitte um Verständnis auch im Sinne wartender Patienten.
AGB
Druckversion: AGB 04/05.2025
Diese AGB regeln den Patientenvertrag/ Behandlungsvertrag (Punkt 1.) und die Honorarvereinbarung (Punkt 2.) und
damit unsere gemeinsamen Rechte und Pflichten. Sie gelten bei jeder (auch telefonischen) Terminvereinbarung.
1. Behandlungsvertrag
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Ein Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Sie das Angebot annehmen und sich zum Zwecke der Beratung,
Diagnose und Therapie an mich wenden (durch telefonische Vereinbarung eines Termins).
Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag und nicht an eine Form gebunden §145BGB.
Er entsteht durch schlüssiges Handeln gem. §§611-630 BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Heilpraktiker zur
Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer
Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung.
Ich bin berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein
erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die ich
aufgrund meiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf oder die mich in Gewissenskonflikte bringen können.
§ 2 Dauer der Dienste/Behandlung
Die Behandlung dauert so lange an, bis das Behandlungsziel erreicht ist oder eine der beiden Vertragsparteien
die Behandlung nicht mehr fortsetzen will oder kann. Bei Krankheitsbildern mit gesetzlichem Behandlungsverbot,
wie bspw. meldepflichtige Infektionskrankheiten, erlischt der Behandlungsauftrag, denn ich darf Sie hinsichtlich
dieses Krankheitsbildes nicht behandeln.
Die Behandlung anderer Krankheitsbilder kann fortgesetzt werden.
§ 3 Honorare und Zahlungsmodalitäten
Die Honorare werden durch die beigefügte Honorarvereinbarung geregelt. Hiermit kläre ich Sie auf,
dass für die Kosten einer Behandlung durch Heilpraktiker nicht in jedem Fall
eine Erstattungsfähigkeit der entstehenden Behandlungskosten durch
eine private/gesetzliche Krankenversicherung bzw. im Rahmen der Beihilfe gegeben ist.
§ 4 Ausfallhonorar bei Terminabsagen innerhalb 24 h vor dem vereinbarten Termin:
§5 Aufklärung
Anwendung von Methoden, die nicht von der Schulmedizin anerkannt werden:
Ich wende Methoden an, die ganz
oder teilweise zu den von der Komplementärmedizin, landläufig Schulmedizin genannt, nicht anerkannten
Methoden zählen. Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode kann weder in Aussicht
gestellt noch garantiert werden, denn Heilversprechen dürfen grundsätzlich nicht gegeben werden.
Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten.
Die Durchführung und Anwendung folgender Diagnose- und Therapieverfahren gelten als vereinbart:
Dabei entscheiden Sie immer frei über die Diagnose- und Therapiemethoden,
je nach Ihren Befindlichkeiten. Soweit Sie nicht entscheiden oder nicht entscheiden können,
bin ich befugt, die Methode anzuwenden, die Ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.
Soweit Sie die Anwendung dieser Methoden ablehnen und ausschließlich nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden wollen,
müssen Sie dieses mir gegenüber schriftlich erklären. Zu einer aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet.
Ich bin jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht
mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn Sie Beratungsinhalte negieren, erforderliche Auskünfte zur
Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilen oder Therapiemaßnahmen vereiteln.
§ 6 Datenschutz und Patientenrechte
Diese Naturheilpraxis verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Patentenrecht
sorgfältig und gewissenhaft zu beachten und auf Wunsch detaillierte Auskünfte zu erteilen,
die dann in der Patientenkartei protokolliert werden. Die aus EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden, gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine
Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
2. Honorarvereinbarung Martina Grothus
Diese Honorarvereinbarung ergänzt den Behandlungsvertrag.
Ich halte mich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
(GebüH - herausgegeben von den Heilpraktikerverbänden 1985,
Neuauflage 01.01.2002). Die Gesamthöhe des Honorares für die Behandlung ist der
freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen (§611 BGB):
2.a Erstattungsanspruch durch die Beihilfe und/oder einer Privatkrankenkasse/ Zusatzversicherung: Honorarvereinbarung/ Aufklärung für möglichen Selbstbehalt:
2.b Gesetzlich versicherte Klienten: Honorarvereinbarung/ Aufklärung für möglichen Selbstbehalt bei Erstattung durch
gesetzliche Krankenkassen:
Info: Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit,
über private Zusatzversicherungen, eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern.
So bieten seit Anfang 2005 fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende
Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden.
Die aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden,
gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.